Zweite Stufe des 2. Pflegestärkungsgesetz tritt in Kraft
Zum 1. Januar 2017 treten wichtige Neuerungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung in Kraft. Die wohl wichtigste Reform betrifft die Ersetzung der bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade, um abzubilden, wie stark ein Pflegebedürftiger auf fremde Hilfe angewiesen ist. Auch das Begutachtungsverfahren wird verändert. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung wird zum 1. Januar um 0,2 Prozentpunkte angehoben, wodurch dann insgesamt etwa fünf Milliarden Euro jährlich mehr für Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.
Was ändert sich bei der Einstufung in Pflegegrade?
Die bisherigen drei Pflegestufen werden nun zu fünf Pflegegraden ausgebaut, die genauer und differenzierter erfassen sollen, welche Ansprüche ein Patient in der gesetzlichen Pflegeversicherung hat. Geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen werden in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft, Pflegegrad 4 gilt für schwerste Beeinträchtigungen und bei Grad 5 kommen "besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung" hinzu. Entsprechend ist auch gestaffelt,, auf welche Geld- und Sachleistungen ein Patient ambulant und stationär Ansprüche hat.
Auch die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wird neu geregelt. Ausschlaggebend für einen Pflegegrad soll zukünftig nicht mehr sein, wie viele Minuten für eine Pflegeleistung (etwa das Ankleiden) veranschlagt werden. Stattdessen wird gemessen, in welchem Grad der Patient in der Lage ist, sich selbstständig zu versorgen. Die Selbständigkeit wird anhand von sechs Bereichen gemessen und zu einer Gesamtschau zusammengefasst:
- Mobilität (Ist der Patient in der Lage, Treppen zu steigen?, Muss er umgebettet werden? etc.)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Orientierung über Ort und Zeit, Selbstständiges Treffen von Entscheidungen im Alltag)
- Verhaltensweisen und psychische Verfasstheit (etwa Ängste, Depressionen, Aggressionen)
- Selbstversorgung (Kann sich der Patient selbständig waschen? Auf Toilette gehen? Essen und Trinken?)
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Ist der Patient in der Lage, Medikamente selbständig einzunehmen und Hilfsmittel zu nutzen?
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Planung des Tagesablaufs, Haushaltsführung)
Mit der Neuordung steigt zugleich das maximale Pflegegeld: in der ambulanten Pflege von monatlich 728 Euro (Pflegestufe 3) auf dann 901 Euro (Pflegegrad 5); bei vollstationärer Versorgung von 1.995 Euro (für Härtefälle in Pflegestufe 3) auf 2.005 Euro (Pflegegrad 5).